Kanzleiphilosophie

„Vertrauen schenken, wo es jeder verweigert,

Mitgefühl entfalten, wo die Gefühle erstorben sind,

Zweifel säen, wo sie keiner mehr hat

und Hoffnung pflanzen, wo sie längst verflogen ist.“

(zitiert nach Dr. Gerhard Strate, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg, Welt am Sonntag vom 18.01.2004.)

 

 

Wir werden oft gefragt, wie man jemanden vertreten kann, der eine Straftat begangen hat, der gar kriminell ist...

 

Die Antwort auf diese Frage ist verhältnismäßig einfach:

Stellen Sie sich vor, dass eine Ihnen nahe stehende Person (Freund, Vater, Sohn oder Bruder) eine Straftat begeht.

In diesem Fall wollen Sie selbstverständlich für ihn die wirkungsvollste  Verteidigung.

Auch wenn ein Freispruch oft nicht möglich ist, soll zumindest in der Strafrechtsfolge das bestmögliche Ergebnis erzielt werden:

Einstellung des Verfahrens, geringe Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung oder eine geringe Freiheitsstrafe.

Man muss hierbei bedenken, dass ausnahmslos jede Person in das Visier der Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll etc.) gelangen kann.

 

Auch wenn man eine Reihe von Straftaten vorsätzlich (d.h. mit einem Wissen- und Wollen Element) begehen muss, gibt es auch Straftaten, wo man durch eine schlichte Unachtsamkeit, Fahrlässigkeit Beschuldigter, Angeschuldigter und letztendlich Angeklagter in einem Prozess sein kann.

Man sollte hierbei lediglich an die Delikte der fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung, zum Beispiel im Straßenverkehr denken.

In den vergangenen Jahren meiner Berufserfahrung habe ich noch nie einen Fall erlebt, wo man dem Mandanten nicht helfen konnte.

Es gibt immer Aspekte, die für den Angeklagten sprechen. Es gibt immer Gesichtspunkte, die man präsentieren kann und ggf. vor Gericht vortragen muss, um eine gewünschte und mögliche Rechtsfolge erreichen können.